Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
Fortsetzung: Wettbewerbskonforme Werbung – Offenbarungspflicht der Mietwageneigenschaft
Ob im Urlaub, auf Geschäftsreise, wenn der eigene Pkw ausfällt oder bloß, um das anvisierte Wunschauto ausgiebig testen zu können: Die Möglichkeit des Rückgriffs auf einen Mietwagen ist aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken und die Bandbreite der unterschiedlichen Nutzer, durch deren Hände die Fahrzeuge gehen, groß. Aber geht damit auch automatisch ein schlechterer Fahrzeugzustand einher? Gehen Mietwagennutzer sorgloser mit dem fremden Gefährt um als mit ihrem eigenen?
Fragen, mit denen sich die Gerichte in kaufrechtlicher Sicht schon oft auseinanderzusetzen hatten und bei denen eine gewisse händlerunerfreuliche Tendenz zu erkennen ist, die nun auch im Wettbewerbsrecht ihren Niederschlag gefunden hat.
Jedenfalls das OLG Oldenburg schließt sich nun auch unter dem Blickwinkel der Unlauterkeit der Ansicht an, dass ein sogenanntes „Selbstfahrervermietfahrzeug“ offenbarungspflichtig sei, was zur Folge hat, dass eine unterbliebene Aufklärung des Käufers mit entsprechenden Kostenfolgen abgemahnt werden und Unterlassungsansprüche begründen kann.
Eine solche Offenbarungspflicht setzt stets voraus, dass der Marktteilnehmer nach „Treu und Glauben“ sowie den „Marktgepflogenheiten“ im konkreten Fall erwarten darf, dass ihm die betreffende Tatsache mitgeteilt werde. Dabei handelt es sich natürlich um dehnbare Begriffe, die erst einmal mit Fakten unterfüttert und anschließend ausgelegt werden wollen. Dass eine einheitliche Beurteilung keinesfalls möglich ist, wird bereits daran deutlich, dass die Vorinstanz noch die Auffassung vertreten hatte, die Mietwageneigenschaft falle nicht negativ ins Gewicht.
Dem stimmt der BVfK zu, denn dem Mietwagengeschäft ist es zu eigen, dass der Vermieter beim Hersteller hoch rabattierte Fahrzeuge erwirbt und bereits nach kurzer Vermietungsdauer wieder weiterveräußert werden. Um dabei möglichst gewinnorientiert zu wirtschaften und einen hohen Wiederverkaufswert erzielen zu können, ist dem Vermieter selbstverständlich daran gelegen, das Fahrzeug im bestmöglichen Zustand zu erhalten. Aufgrund der oftmals hohen Selbstbeteiligung, bisweilen unangenehmen Haftungsfragen und den meist sorgfältig erstellten Übergabeprotokollen zeigt die Erfahrung, dass angemietete Fahrzeuge nicht schlechter behandelt werden, als eigene. Im Gegenteil dürfte der Verantwortung für fremdes Gut häufig ein höherer Stellenwert zugeschrieben werden.
In der Berufung kippte das Ganze dennoch mit der Argumentation, dass ein häufiger Fahrerwechsel automatisch zur Schlechterbehandlung der Fahrzeuge führe, weil Mietwagennutzer keine Veranlassung hätten, diese sorgsam zu behandeln. Und auch dem Einwand, dass Privatfahrzeuge in der Regel ebenfalls von mehreren Personen genutzt würden, hatte man etwas entgegenzuhalten:
„Selbst wenn es auch bei der privaten Verwendung als dem typischen Fall des Verkaufs aus erster Hand nahe liegt, dass das Fahrzeug nicht nur vom Halter, sondern daneben von dessen Familienmitgliedern oder Bekannten genutzt worden ist, so geht der Verkehr doch davon aus, dass ein solches Fahrzeug schon wegen der Verbundenheit dieser Nutzer mit dem Halter sorgsamer behandelt worden ist als ein Mietwagen.“
Auch stelle sich der Aufwand, die Daten der Vorbenutzung einzupflegen, für den Verkäufer als äußerst geringfügig dar. Werfe man sämtliche Argumente in einen Topf, so falle die Interessenabwägung schließlich zu Lasten des Verkäufers aus. Dieser dürfe auch nicht selbst die (Gering-)Wertbemessung vornehmen, da ausschließlich die Perspektive des Verbrauchers maßgeblich sei.
Anmerkung der BVfK-Rechtsabteilung
Eine pauschale Beantwortung der Frage, ob die Mietwageneigenschaft zu offenbaren ist, ist nicht möglich. Zu unterschiedlich sind Einsatzzwecke, Dauer der Mietwagennutzung und letztlich auch Schwere und Gewicht der jeweiligen Argumente im Rahmen der notwendigerweise vorzunehmenden Interessenabwägung.
Wurde das Fahrzeug nur wenige Tage als Mietfahrzeug genutzt und anschließend über einen längeren Zeitraum von lediglich einem Halter, so wird der Verbraucher keine umfassende Aufklärung erwarten dürfen. Wurde das Fahrzeug aber über längere Zeit vorwiegend von Strandurlaubern auf unbefestigten Straßen genutzt, wird die Argumentation, weshalb man hierüber nicht aufklären muss, sicherlich schwieriger.
Da die Rechtsprechung jüngst dazu tendiert, den Vermieter zur Angabe der Vorbenutzung zu verpflichten, raten wir ebenfalls zur Beachtung dieser Grundsätze. Neben den kaufrechtlichen Folgen erhöhen sich nun auch die wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen, was mitunter gefundenes Fressen für „Abmahnhaie“ sein dürfte.
Bei jeder atypischen Vornutzung des Fahrzeugs sollten Sie also zunächst hinterfragen, ob der Käufer an deren Aufklärung ein Interesse haben könnte. Wenn Sie sich nicht sicher sind, kontaktieren Sie gerne die BVfK-Rechtsabteilung.
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Viel Erfolg beim rechtsicheren Verkauf!
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